Die Vorstrafe sei bereits mit der Vervielfachung der üblich anwendbaren Tagessätze mehr als gebührend berücksichtigt worden. Zudem stehe das verhältnismässigere Instrument der beantragten längeren Probezeit von 5 Jahren zur Verfügung. Beim bedingten Vollzug würde das Damoklesschwert des Widerrufs während der Probezeit über dem Beschuldigten hängen, was sogar eine höhere Wirkung auf die Prognose des Beschuldigten habe als das Bezahlen eines bestimmten Betrages. Ein unbedingter Strafvollzug sei unverhältnismässig und bundesrechtswidrig (pag. 131 f.).