12 ten seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Neben der Vorstrafe aus dem Jahre 2014 würden somit keine Indizien für eine ungünstige Prognose vorliegen. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, einen Leumundsbericht einzuholen oder anderweitige Abklärungen bezüglich der Prognose zu treffen. Die Vorstrafe sei bereits mit der Vervielfachung der üblich anwendbaren Tagessätze mehr als gebührend berücksichtigt worden.