14.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung sinngemäss geltend, der bedingte Vollzug der Strafe nach Art. 42 Abs. 1 aStGB sei zu Unrecht verwehrt worden. Die Vorstrafe (Vorfall 20. Oktober 2013) sei einschlägig, jedoch sei dies die einzige Vorstrafe, die zu berücksichtigen sei. Es sei zwischen den Vorfällen nicht nur kurze Zeit vergangen. Der Beschuldigte habe kein Alkoholproblem, weshalb er sein Trinkverhalten nicht ändern müsse. Es sei der bedingte Vollzug zu gewähren, dieser sei in der Regel zu gewähren. Für die Nichtgewährung brauche es den Nachweis einer ungünstigen Prognose.