Der automobilistische Leumund des Beschuldigten zeige aber, dass er aus der zurückliegenden Verurteilung nichts gelernt habe, da er nach nur kurzer Zeit mit derselben deliktischen Tätigkeit fortfahre. Aufgrund der ungünstigen Prognose sei eine spezialpräventive Signalwirkung notwendig, und auch ein teilbedingter Vollzug der Geldstrafe komme nicht in Frage (pag. 91 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung).