Obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auf den Führerausweis angewiesen sei, um seiner Arbeit nachzugehen, habe er sich im Bewusstsein um die Wichtigkeit seines Führerausweises erneut hinters Steuer gesetzt. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr alkoholisiert fahren werde. Die Vorstrafe wiege zwar nicht so schwer, dass ein Aufschub i.S.v. Art. 42 Abs. 2 aStGB ausgeschlossen wäre. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten zeige aber, dass er aus der zurückliegenden Verurteilung nichts gelernt habe, da er nach nur kurzer Zeit mit derselben deliktischen Tätigkeit fortfahre.