Dies begründete sie insbesondere mit der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2013, bei der dem Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 1.96 Gewichtspromille nachgewiesen wurde, er zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde, und ihm der Führerausweis entzogen worden ist. Die Vorinstanz berücksichtigte für ihre Prognose auch den Konflikt des Beschuldigten mit seiner Partnerin, auf welchen hin er sich habe dazu hinreissen lassen, trotz Alkoholkonsums zu fahren.