14. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse 14.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verweigerte für die Geldstrafe den bedingten Vollzug. Dies begründete sie insbesondere mit der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2013, bei der dem Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 1.96 Gewichtspromille nachgewiesen wurde, er zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde, und ihm der Führerausweis entzogen worden ist.