11 Da die Vorinstanz den Mietzinsertrag von CHF 900.00 kannte und diesen fälschlicherweise nicht berücksichtigt hat, kann nicht von einer Tatsache ausgegangen werden, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte. Somit ist aufgrund des Verschlechterungsverbots von einem Einkommen von CHF 6‘000.00 monatlich auszugehen, was bei einem Pauschalabzug von 25% zu einem Tagessatz von CHF 150.00 führt. Das zusätzliche Mehreinkommen in Form von gesteigerten Mietzinseinnahmen von monatlich CHF 300.00 führt zu keiner Erhöhung des Tagessatzes.