Fraglich ist aufgrund des Verschlechterungsverbots, ob dieser höhere Tagessatz berücksichtigt werden darf. Gemäss Bundesgericht kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 aStGB können solche Tatsachen sein.