Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden Einkünfte aus dem Vermögen, wie namentlich Mietzinse, ebenfalls Einkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Somit hat der Beschuldigte aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7‘200.00, was bei einem Pauschalabzug von 25% einem Tagessatz von CHF 180.00 entsprechen würde. Fraglich ist aufgrund des Verschlechterungsverbots, ob dieser höhere Tagessatz berücksichtigt werden darf.