90, S. 12 der Urteilsbegründung). Im aktuellen Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte, neben dem monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von CHF 6‘000.00, unter dem Titel „andere Einkünfte“ sog. „Mieteinkünfte aus Eigentumswohnung in E.________(Gemeinde)“ im Umfang von monatlich CHF 1‘200.00 an (pag. 140 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden Einkünfte aus dem Vermögen, wie namentlich Mietzinse, ebenfalls Einkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).