34 Abs. 2 aStGB). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, knapp CHF 5‘800.00 bzw. CHF 6‘000.00 Lohn ausbezahlt zu bekommen und CHF 900.00 Mietzinsertrag zu erhalten, d.h. netto gesamthaft CHF 6‘700.00-6‘900.00 zu erhalten (pag. 59). Die Vorinstanz ging in ihrer Berechnung von einem Nettoeinkommen von CHF 6‘000.00 aus und berücksichtigte den Mietzinsertrag nicht (pag. 90, S. 12 der Urteilsbegründung).