13. Strafart und Tagessatzhöhe Als Sanktionsart kommt vorliegend allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (sowie der Subsidiarität der Freiheitsstrafe) lediglich eine Geldstrafe in Betracht. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes bei einer Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).