BGE 120 IV 67 E. 2b.). Die Verteidigung machte geltend, dass die Verfügung des Führerausweisentzuges von einem Jahr für den Beschuldigten aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, bei welcher er auf ein Auto angewiesen sei, besonders gravierend gewesen sei (pag. 130). Die Kammer stimmt zwar mit der Verteidigung insofern überein, als dass der Führerausweisentzug für den Beschuldigten einen strafähnlichen Charakter hatte und ihn während eines Jahres massgeblich einschränkte. Jedoch ist sie auch der Ansicht, dass der Beschuldigte den Führerausweisentzug, dessen Modalitäten ihm ja bereits von dem