Wegleitend ist dabei die Intensität der Beeinträchtigung, die beispielsweise höher ist, wenn der Beschuldigte beruflich auf das Auto angewiesen ist. Der Umfang bestimmt sich weiter nach der Schwere und Art der Straftat. Wer beispielsweise erheblich alkoholisiert ein Motorfahrzeug lenkt, muss in Kauf nehmen, auch administrativrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Führerausweisentzug ist deshalb – wenn überhaupt – nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen (MATHYS, a.a.O., N. 381 ff.; BGE 120 IV 67 E. 2b.).