12.4 Ausserstrafrechtliche Sanktionen Ausserstrafrechtliche Sanktionen, die als Folge der Straftat verhängt werden und die den Beschuldigten zusätzlich erheblich belasten, können sich unter Umständen strafmindernd auswirken. Das gilt für Disziplinarsanktionen und andere Administrativmassnahmen, wie etwa den Führerausweisentzug. Der Umfang der Strafreduktion wegen Führerausweisentzugs richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Wegleitend ist dabei die Intensität der Beeinträchtigung, die beispielsweise höher ist, wenn der Beschuldigte beruflich auf das Auto angewiesen ist.