12.3 Strafempfindlichkeit und Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täter Das Bundesgericht betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017, E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017, E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die auszusprechende Geldstrafe ist beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit erkennbar.