Diesbezüglich ist jedoch auch der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen wenn diese ausführt, dass sich der Beschuldigte einer Messung nicht habe entziehen können und der Sachverhalt kaum zu leugnen gewesen sei (pag. 89 f., S. 11 der Urteilsbegründung). Es ergab sich durch das Geständnis des Beschuldigten keine wesentliche Erleichterung der Untersuchung. Das positive Verhalten nach der Tat wirkt sich damit neutral aus.