9 12.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Verteidigung macht geltend, dass das vom Beschuldigten bereits zu Beginn weg gemachte Geständnis und seine Kooperation in der ganzen Untersuchung gemäss Massstab des Bundesgerichts im Umfang von einem Drittel bis einem Fünftel zu seinen Gunsten zu werten sei (pag. 130). Für die Kammer ist erstellt, dass sich der Beschuldigte im Verfahren kooperativ verhielt und vollumfänglich geständig war. Diesbezüglich ist jedoch auch der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen