Eine solche prozentuale Erhöhung der schuldangemessenen Strafe wegen Vorstrafen erscheint jedoch nicht sinnvoll. Der Zuschlag wegen einer Vorstrafe sollte nicht durch die Höhe der neuen Strafe bestimmt werden. Entscheidend sollte vielmehr die Höhe der früheren Strafe sein, die für den Beschuldigten offensichtlich keine Lehre war. Die Straferhöhung im neuen Verfahren hat dabei verhältnismässig zu sein und darf nur einen Teil der Vorstrafe ausmachen, ansonsten faktisch eine unzulässige Doppelbestrafung vorläge (MATHYS, a.a.O., N. 325).