Im aktuellen Strafregisterauszug (pag. 136) sowie dem aktuellen ADMAS-Auszug (pag. 122 ff.) sind keinerlei Hinweise auf eine erneute Delinquenz ersichtlich, und es ist somit von einem Wohlverhalten seit dem fraglichen Vorfall auszugehen. Der Beschuldigte ist unbestrittenermassen einschlägig, d.h. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorbestraft. Die anwendbaren VBRS-Richtlinien sehen für den Wiederholungsfall innert 5 Jahren eine Verdopplung der Strafe vor. Eine solche prozentuale Erhöhung der schuldangemessenen Strafe wegen Vorstrafen erscheint jedoch nicht sinnvoll.