Am 20. Oktober 2013 wurde er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.96 Gewichtspromille angehalten und deswegen mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar 2014 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu jeweils CHF 130.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Führerausweis wurde dem Beschuldigten anlässlich dieses Vorfalls für 6 Monate entzogen (pag. 123). Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, dürfen die weiteren ADMAS-Einträge in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 aStGB bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. pag. 130). Im aktuellen Strafregisterauszug (pag.