Dies anerkennt selbst die Verteidigung des Beschuldigten (pag. 130). Anhand dieser zweiten Entscheidung des Beschuldigten für das Autofahren wird klar, dass es sich nicht um eine Kurzschlussreaktion gehandelt hat. Insgesamt wiegt die leicht verschuldensmindernde Konfliktsituation etwas weniger schwer als die zweimalige bewusste Entscheidung für das Autofahren, welche sich verschuldenserhöhend auswirkt. Aufgrund der subjektiven Tatkomponenten ist das Strafmass letztlich um 5 Strafeinheiten, auf 50 Strafeinheiten zu erhöhen. 11.3 Zwischenfazit Es resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen.