Bei der Befragung vom 15. November 2018 gab er an, er habe seiner Freundin zuerst noch gesagt, dass er nicht fahren könne, da er Alkohol getrunken habe (pag. 57 Z. 6 f. und 58 Z. 2 f.). Er hat sich somit vollkommen bewusst für das Autofahren entschieden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich noch ein zweites Mal entschloss, sich hinters Steuer zu setzen, obwohl er mit seiner Partnerin von C.________(Gemeinde) nach E.________(Gemeinde) hätte fahren können, ist deutlich verschuldenserhöhend zu betrachten. Dies anerkennt selbst die Verteidigung des Beschuldigten (pag.