Wie schon die Vorinstanz (pag. 87, S. 9 der Urteilsbegründung) anerkennt die Kammer die Konfliktsituation des Beschuldigten mit seiner Partnerin, aufgrund der er sich dazu entschloss, trotz seines Alkoholkonsums Auto zu fahren. Er befand sich damit gewissermassen in einer Stresssituation, die ihn zum Delikt bewegte. Diese ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Atemalkoholkonzentration von 0.54 mg/l die Hemmschwelle hätte herabsetzen sollen.