7 Streit gekommen sei, habe er sich bereits merklich alkoholisiert und emotional erregt im Sinne einer Kurzschlussreaktion dazu entschieden, das Fahrzeug nun doch zu benützen. Durch den Alkoholkonsum habe er eine niedrigere Hemmschwelle gehabt, das Auto zu benützen. Diese Umstände seien stark strafmindernd zu berücksichtigen (pag. 129 f.). Wie schon die Vorinstanz (pag.