11.2 Subjektive Tatkomponenten Die Verteidigung macht zur subjektiven Tatschwere geltend, dass der Beschuldigte nicht in einer Wirtschaft Alkohol konsumiert habe. Alsdann habe er den Alkohol nicht im Wissen oder Inkaufnahme, das Fahrzeug später noch zu benützen, konsumiert. Weiter führt sie aus, dass der Beschuldigte zu Beginn des Alkoholkonsums überhaupt keine Absicht gehabt habe, zu einem späteren Zeitpunkt das Fahrzeug zu benützen. Erst als seine Partnerin ihn angerufen habe und es zum