87, S. 9 der Urteilsbegründung). Eine unsichere Fahrweise ist nicht erforderlich, da es beim abstrakten Gefährdungsdelikt keiner konkreten Gefahr oder Schädigung bedarf. Insgesamt ist bei den objektiven Tatkomponenten von einem, im Vergleich zum Normsachverhalt, leicht erhöhten Verschulden auszugehen. Der Kammer erscheinen für das in Berücksichtigung des Strafrahmens leichte Verschulden vorläufig ca. 45 Strafeinheiten angemessen.