___ polizeilich angehalten und nicht auf einer abgelegenen Strasse mit wenig oder gar keinem Verkehrsaufkommen. Dieser Punkt ist somit neutral zu berücksichtigen. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass beim Beschuldigten keine unsichere Fahrweise festgestellt worden sei (pag. 129). Dem ist die korrekte Begründung der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sich der Umstand, dass es zu keinem Zwischenfall gekommen ist, bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt neutral (und nicht verschuldensmindernd) auswirkt (pag. 87, S. 9 der Urteilsbegründung).