Dieser Aspekt wirkt sich somit neutral aus. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass der Beschuldigte spätabends unterwegs gewesen sei, wobei gerichtsnotorisch sei, dass das Verkehrsgeschehen zu dieser Zeit weniger intensiv sei (pag. 129). Die Vorinstanz hielt hierzu korrekterweise fest, dass das Verkehrsaufkommen in etwa demjenigen des Normsachverhalts der VBRS-Richtlinien entsprochen haben dürfte (pag. 87, S. 9 der Urteilsbegründung). Im Übrigen wurde der Beschuldigte in der Stadt C.________ polizeilich angehalten und nicht auf einer abgelegenen Strasse mit wenig oder gar keinem Verkehrsaufkommen.