Auch die gefahrene Strecke ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da diese mit 10 km gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht erhöht ist. Die Kammer stimmt der Vorinstanz weiter zu, wenn diese ausführt, dass es unwesentlich ist, ob jemand nach der letzten Alkoholkonsumation noch ein wenig schläft bevor er fährt. Diesbezüglich ist lediglich die Atemalkoholkonzentration massgeblich (pag. 87, S. 9 der Urteilsbegründung). Dieser Aspekt wirkt sich somit neutral aus.