Ausgehend von dieser Referenzstrafe wird nun die für den vorliegenden Fall angemessene Strafe bestimmt: Beim Beschuldigten wurde am 25. Oktober 2017 um ca. 00.25 Uhr mittels Atemalkoholmessgerät eine unbestrittene Atemalkoholkonzentration von 0.54 mg/l festgestellt, was gegenüber dem Referenzsachverhalt (0.5 mg/l) leicht, aber nicht unwesentlich verschuldenserhöhend zu werten ist. Auch die gefahrene Strecke ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da diese mit 10 km gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht erhöht ist.