IV/1.1 VBRS-Richtlinien mit Änderungen vom 16. November 2018 per 1. Januar 2019 [im Übrigen inhaltlich identisch mit der Fassung vom 16. Juni 2017 per 1. Juli 2017]). Ausgehend von dieser Referenzstrafe wird nun die für den vorliegenden Fall angemessene Strafe bestimmt: Beim Beschuldigten wurde am 25. Oktober 2017 um ca. 00.25 Uhr mittels Atemalkoholmessgerät eine unbestrittene Atemalkoholkonzentration von 0.54 mg/l festgestellt, was gegenüber dem Referenzsachverhalt (0.5 mg/l) leicht, aber nicht unwesentlich verschuldenserhöhend zu werten ist.