Bei den Verbindungssanktionen sind die Ersatzfreiheitsstrafen mit dem jeweiligen Tagessatz der Geldstrafe zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2007 vom 12. August 2008). Mit ihrem Hauptantrag auf eine Geldstrafe von 46 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von CHF 1‘400.00 ergibt dies bei einer Tagessatzhöhe von CHF 150.00 ein Total von 55 Strafeinheiten, welches von der Verteidigung offenbar als schuldangemessen betrachtet wird. 11. Tatkomponenten 11.1 Objektive Tatschwere