O., N. 578 ff.). Die seitens der Verteidigung angestellten Vergleiche mit anderen Fällen aus der erstinstanzlichen bernischen Rechtsprechung vermögen mithin für die Strafzumessung nicht weiterzuhelfen und legen insbesondere nicht ausreichend dar, dass die Strafe des Beschuldigten durch die Vorinstanz als übermässig hoch festgesetzt wurde, zumal selbst von der Verteidigung faktisch 55 Strafeinheiten beantragt wurden: Bei den Verbindungssanktionen sind die Ersatzfreiheitsstrafen mit dem jeweiligen Tagessatz der Geldstrafe zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2007 vom 12. August 2008).