Vorab sind die Fälle in der Regel nicht ohne Weiteres zu vergleichen, sofern der Sachverhalt sich aus den Erwägungen überhaupt vollständig erschliesst. Weiter basiert die Strafzumessung auf Ermessen, das eine vollkommene Gleichschaltung unmöglich macht. Kommt dazu, dass aus den einzelnen Strafen von Vergleichsfällen häufig nicht klar ersichtlich wird, wie sie sich zusammensetzen, ob beispielsweise eine relativ milde Strafe durch besondere Tat- oder Täterkomponenten (wie z.B. eingeschränkte Schuldfähigkeit oder ein Geständnis) stark beeinflusst worden ist oder nicht (zum Ganzen MATHYS, a.a.O., N. 578 ff.).