10.2 Vergleichsfälle als Massstab? Die Verteidigung listet in ihrer Berufungsbegründung weiter eine ganze Anzahl erstinstanzlicher Entscheide des Kantons Bern (und einzelne des Kantons Zürich) auf, welche hinsichtlich Strafmass und jeweiliger Vollzugsform mit dem vorliegenden Fall ihrer Ansicht nach vergleichbar seien (pag. 132 f.). Solche Vergleiche sind indessen für die Strafzumessung sowie für die Entscheidung über den bedingten Vollzug wenig hilfreich. Vorab sind die Fälle in der Regel nicht ohne Weiteres zu vergleichen, sofern der Sachverhalt sich aus den Erwägungen überhaupt vollständig erschliesst.