5 jedoch für den Kanton Bern vorrangig. Die Differenz beträgt bei der vorliegend interessierenden Empfehlung ohnehin lediglich 5 Strafeinheiten. Die Kammer orientiert sich dementsprechend bei ihrer Beurteilung, wie bereits die Vorinstanz, an den VBRS-Richtlinien. Daneben werden alle Tatumstände berücksichtigt.