Stattdessen führen die VBRS-Richtlinien lediglich aber immerhin zu einer gleichförmigen Rechtsanwendung innerhalb des Kantons Bern. Da sich diese Richtlinien innerhalb des jeweiligen im StGB bzw. Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vorgesehenen Strafrahmens und damit im Ermessensspielraum des zuständigen Gerichts bewegen, geht die Rüge der Willkür offensichtlich fehl. Im Kanton Bern insbesondere nicht bindend sind demgegenüber die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.