Dem Richter steht es mithin frei, von den Richtlinien abzuweichen, sofern er dies im konkreten Fall als gerechtfertigt erachtet und objektiv anhand der individuellen Tat- und Täterkomponenten gemäss Art. 47 (a)StGB zu begründen vermag. Solche in der Praxis anzutreffende Richtlinien bei sog. Massendelikten sind als Hilfsmittel durchaus geeignet. Jedoch dürfen sie nicht starr und schematisch angewendet werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2019, N. 85).