Sie dienen der rechtsgleichen Behandlung in gleich gearteten Fällen und somit auch der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Die Strafzumessung bei Massendelikten wird damit besser vorausseh-, berechen- sowie nachvollziehbar, was der Rechtssicherheit und Akzeptanz der Urteile dient sowie willkürliche Entscheide verhindert. Ein Abweichen von den Empfehlungen in den Richtlinien bedeutet keine Verletzung von Art. 47 (a)StGB. Dem Richter steht es mithin frei, von den Richtlinien abzuweichen, sofern er dies im konkreten Fall als gerechtfertigt erachtet und objektiv anhand der individuellen Tat- und Täterkomponenten gemäss Art.