10. Vorbemerkungen 10.1 Vorbemerkung zu den Richtlinien des VBRS Die Verteidigung rügt, dass es sich bei den VBRS-Richtlinien für die Strafzumessung lediglich um Empfehlungen handle, welche eine Richtlinienfunktion hätten bzw. eine Orientierungshilfe seien. Zudem stünden diese Richtlinien nicht adäquat zu anderen kantonalen Richtlinien, sodass es je nach Begehungskanton zu unterschiedlichen Strafen kommen könne, was willkürlich sei (pag. 128).