7. Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls unangefochten geblieben. Dazu kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 84 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). IV. Strafzumessung 8. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Regeln bzw. der Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 85 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung).