3 der Beschuldigte am 24. Oktober 2017 bis ca. 22.30 Uhr Alkohol konsumierte, sich kurz hinlegte und schliesslich ca. um Mitternacht von E.________(Gemeinde) aus in Richtung C.________(Gemeinde) losfuhr, dort seine Freundin traf und am 25. Oktober 2017 um 00.25 Uhr auf dem Nachhauseweg von der Polizei auf der D.________(Strasse) in C.________(Gemeinde) angehalten wurde und schliesslich eine Atemalkoholkonzentration von 0.54 mg/l aufwies (pag. 84, S. 6 der Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung