SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der «reformatio in peius») gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung (pag. 82 ff., S. 4 ff.) feststellen konnte, wird der Sachverhalt gemäss Strafbefehl (pag. 14) vom Beschuldigten anerkannt und in keiner Weise bestritten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Für die Kammer steht demnach fest, dass