5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist der Schuldspruch betreffend Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert mind. 0.54 mg/l) des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtkraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen ist mithin die Sanktion für den als Vergehen ausgestalteten Straftatbestand. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.