4. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien zu ½ der Staatskasse zu überbinden; Der Verteidiger sei für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse betreffs dem Berufungsverfahren.