2. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1‘400.-- zu verurteilen; 3. Eventualiter: Die Geldstrafe sei im Umfang von 23 Tagessätzen zu Fr. 150.-- innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen; der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 23 Tagessätzen sei aufzuschieben, die Probezeit auf 5 Jahre zu bemessen und auf das Ausfällen einer zusätzlichen Verbindungsbusse zu verzichten;