Der Berufungsführer sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert mind. 0.54 mg/l) i.S. von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG, begangen am 25. Oktober auf der D.________(Strasse), C.________(Gemeinde) und in Anwendung der hierfür anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie folgt zu verurteilen: 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu einer Geldstrafe von 46 Tagessätzen zu Fr. 150.--, ausmachend total CHF 6‘900.-- zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzulegen;