115 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte, worauf der Verfahrensleiter mit Verfügung vom gleichen Tag (pag. 117 f.) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anordnete. 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 136), ein aktueller ADMAS-Auszug (pag. 122 ff.) und ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 140 f.) eingeholt.